Wir haben die Kanzlei

BTK Brüggemann Trimpop
Steuerberater Rechtsanwälte
Wendenstraße 309
20537 Hamburg

damit beauftragt, mehrere Musterverfahren vor den Finanzgerichten, dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht zu führen.

Unser Ziel ist es, eine abschließende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herbeizuführen, in der die Rechtswidrigkeit der Milchabgabenerhebung seit 2004/2005 festgestellt wird.

  • Verstoß gegen Ziele der europäischen Verordnung

    Die Abgabenandrohung soll ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bewirken. Ebenso soll dadurch das Einkommen der Landwirte gesichert werden. Gleichzeitig wird vom Gesetzgeber aber -wir früher selbstverständlich- gar kein „Richtpreis“ als Erkennungszeichen eines „Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage“ bestimmt. Ebenso werden die Interventionsmöglichkeiten der EU auf ein Niveau herabgesetzt, das keinerlei Einflussnahmen auf den Markt mehr zulässt. Mit anderen Worten: Hier wird mit Leerformeln ohne jede Substanz hantiert. Dies wird vor dem Hintergrund der leeren Lagerhäuser für Milchprodukte augenfällig. Wenn die Lagerhäuser leer sind, dann bedeutet dies, dass zu wenig Angebot auf dem Markt ist. Eine Regelung, die Strafabgaben in Höhe des Umsatzes für ein Marktverhalten vorsieht, das eine bestehende Nachfrage decken will, ist nicht nur absolut unverhältnismäßig, sondern ist mit dem weiteren Lippenbekenntnis zur „Marktwirtschaft“ unvereinbar.

  • Verstoß gegen europäisches Verfassungsrecht im Gesetzgebungsverfahren

    Die Verordnung 1788/2003 ist ohne die verfassungsmäßig vorgeschriebene Beteiligung des Europäischen Parlaments (Durchführung eines Konzertierungsverfahrens bzw. erneute Anhörung des Parlaments bei Verabschiedung einer gegenüber der dem Parlament zur erstmaligen Anhörung vorgelegten Gesetzesfassung, in wesentlichen Punkten abweichenden Fassung) im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Damit stellt sich die Frage, ob wir Landwirte kein Recht auf die Einhaltung demokratischer Verfahren bei uns betreffenden Abgabenregelungen haben.

  • Verstoß gegen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts durch nationale Zusatzregelungen

    Der nationale Gesetzes- und Verordnungsgeber hat der Milchgarantiemengenabgaben einen eigenen nationalen Faktor verliehen, der nicht im Einklang mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrecht steht. Durch die Kombination eines ohne Vorgabe von Brüssel allein in deutscher Verantwortung eingeführten Börsensystems mit dem ebenfalls  ohne jede Vorgabe von Brüssel nur in Deutschland eingeführten Vorauseinbehalts (30%-Regelung) wurde ein Umfeld geschaffen, in dem die zukunftsorientierten spezialisierten Milchbetriebe finanziell ruiniert werden. Dies betrifft leider im wesentlichen die jungen inhabergeführten Betriebe ohne landwirtschaftsfremdes Eigenkapital im Rücken. Diese wurden mit dem Versprechen einer „sanften Landung“ in eine Falle gelockt aus der sich viele ohne ein sofortiges Eingreifen der Politik nicht mehr befreien werden können. Denn zwei Jahre nacheinander mit hoher Superabgabe werden kurzfristig sämtliche Liquidität abziehen, um dann langfristig durch entsprechend schlechte Bilanzen auch die weitere Finanzierung dieser Betriebe durch die Banken erschweren bzw. unmöglich machen.

Sind Sie der gleichen Meinung wie wir?